E-Rechnungspflicht Ab diesem Jahr gilt die E-Rechnungspflicht auch für Vereine und Organisationen, die unternehmerisch tätig sind. Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten Übergangsfristen: Erst ab dem 01.01.2027 müssen Vereine mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 €/Jahr E-Rechnungen ausstellen können, Vereine bis 800.000 €/Jahr erst am 01.01.2028. Bis dahin können weiterhin Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Betreffen Leistungen den nichtunternehmerischen („ideellen“) Bereich des Vereins, muss der Verein weder E-Rechnungen empfangen können noch selbst E‑Rechnungen ausstellen. KREATIVES SACHSEN hat auf seiner Website hilfreiche links mit weiterführenden Informationen zu dem Thema zusammengestellt und bietet auch Beratungen dazu an. Kategorie Existenzsicherung Sonstiges