Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden unterschieden Dies wird dem besonderen Charakter der Kultureinrichtungen, die nach der bunderepublikanischen Verfassung unter besonderem Schutz stehen (GG Art. 5, Abs. 3), besser gerecht. Entsprechend heißt es in § 28a Ziffer 7: "Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden." Der Deutsche Kulturrat hatte sich hierfür stark gemacht, die entsprechende Pressemitteilung finden Sie hier. Künftige Einschränkungen für Kulturorte wegen der Pandemie müssen auf Grund der neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz von den Regierungen (Bund und Länder) begründet werden.